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1 28.07.2010 16:13
- Schland
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Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
PROBEKLAUSUR AUS DER ÜBUNG 2010
I: Vertragliche Ansprüche:
Vertragliche Ansprüche zwischen K und H bestehen nicht, da zwischen ihnen keinen Vertrag geschlossen wurde.
K hat gegen H keinen Anspruch auf Schmerzengeld aus Kaufvertrag.
II: Deliktsrechtliche Anspruchsgrundlage:
K könnte gegen H Schmerzensgeld aus §823 I BGB verlangen.
Die Anwendbarkeit des §823 I BGB ist aufgrund der Existenz eines Sondergesetzes, ProdHaftG, fraglich, aufgrund §15 II ProdHaftG jedoch ausdrücklich gegeben.
Anspruch entstanden?
- Verletzungserfolg:
Die Anspruchsentstehung setzt die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes voraus, was hier durch die körperliche Verletzung des K gegeben ist.
- Verletzungsverhalten:
Das Verletzungsverhalten durch positives Tun ist hier zwar ausgeschlossen, könnte aber aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (VSP) durch Unterlassen gegeben sein.
VSPs:
Konstruktionspflicht:
Vermeidung von unnötig gefährlichen Materialien, unzulänglicher Dimensionierung von Bauteilen und gefährlicher Bauweise.
Fabrikationspflicht:
Ordnungsgemäße Umsetzung einer fehlerfreien Konstruktion.
Hier Verletzung der Fabrikationspflicht da ein fehlerhaft beschichtetes Gaspedal eingebaut wurde.
Instruktionspflicht:
Das Informieren des Verwenders über die aus dem Gebrauch resultierenden Gefahren und nicht nur über den Nutzen. Orientierung dabei am Abnehmerkreis.
Produktbeobachtungspflicht:
Die aktive und passive Produktbeobachtung auch nach der Inverkehrgabe.
Organisationspflicht:
Einrichtung, Unterhaltung und Überwachung einer Organisation, die die Erfüllung der vorgenannten VSPs gewährleistet.
Hier Verletzung der Organisationspflicht, da sie das Einbauen eines fehlerhaften Gaspedals nicht verhindert hat.
Für den Hersteller bestehen alle fünf VSPs, da über eine wirksame Übertragung nichts bekannt ist.
- Reichweite der jew. VSP:
Eine 100%ige Sicherheit ist nie gegeben und kann auch nicht vom Hersteller verlangt werden. Die Erfüllung der Fabrikations- und Organisationspflicht war jedoch im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren, die erforderliche Sorgfalt wurde daher nicht erfüllt.
- Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungserfolg und -verhalten:
Wird regelmäßig vermutet und ist hier zudem indiziert.
- Rechtswidrigkeit:
Die weitere Voraussetzung der Rechtswidrigkeit ist indiziert.
- Verschulden:
Die weitere Voraussetzung des Verschuldens des Herstellers wird regelmäßig vermutet (Beweislastumkehr) und ist hier laut Sachverhalt auch gegeben, da H sich nicht exkulpieren kann.
- Existenz eines Schadens:
Die weitere Voraussetzung einer Existenz eines Schadens ist hier durch die Körperverletzung des K gegeben.
- Ursachenzusammenhang zwischen Verletzungserfolg und Schaden:
Aus dem Sachverhalt ergeben sich weiterhin ein Kausalzusammenhang zwischen Verletzungserfolg und Schaden sowie kein Ausschluss der Haftungszurechnung.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 I BGB ist somit entstanden.
Anspruch gemindert/untergegangen?
Anhaltspunkte, dass der Anspruch gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) gemindert oder gemäß § 195 BGB (Verjährung) untergegangen ist, sind nicht erkennbar.
Der Anspruch ist also im vollen Umfang durchsetzbar.
Rechtsfolge:
K kann gegen H Schmerzensgeld aus § 253 II BGB verlangen. Der Richter entscheidet über die Höhe.
Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetz:
K könnte gegen H Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB haben.
- Prüfung wie oben bei § 823 I BGB
- Anspruch entstanden
- Über die Höhe entscheidet der Richter
III: Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz
K könnte gegen H Anspruch auf Schmerzensgeld aus §1 ProdHaftG haben.
Der Anwendungsbereich des §1 ProdHaftG setzt einen Schaden voraus. Im Sachverhalt liegt ein Personenschaden vor, der in jedem Fall durch die ProdHaftG abgedeckt ist. Somit ist der Anwendungsbereich gegeben.
Anspruch entstanden?
- Produkt
Der PKW ist eine bewegliche Sache und damit ein Produkt im Sinne des §2 ProdHaftG.
- Fehler:
Ein Fehler nach §3 ProdHaftG liegt aufgrund der Verletzung der VSPs vor (siehe obige Prüfung des §823 I BGB).
- Hersteller:
H ist Hersteller im Sinne des §4 ProdHaftG, da er das Endprodukt hergestellt hat.
- Haftungsumfang:
Schadensersatz aus dem ProdHaftG umfasst auch einen Nicht-Vermögensschaden (§8 S. 2 ProdHaftG). Über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet der Richter. Die mögliche Höchstgrenze für Personenschaden nach §10 ProdHaftG ist hier erkennbar irrelevant.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld aus §1 ProdHaftG ist somit entstanden.
Anspruch gemindert/untergegangen/erloschen?
Anhaltspunkte, dass der Anspruch gemäß § 6 ProdHaftG (Mitverschulden) gemindert, gemäß § 12 ProdHaftG (Verjährung) untergegangen oder gemäß § 13 ProdHaftG erloschen ist, sind nicht erkennbar.
Rechtsfolge:
K kann gegen H Schmerzensgeld aus §8 S. 2 ProdHaftG verlangen.
Ergebnis:
Da hier mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander gegeben sind, muss K sein Wahlrecht ausüben und sich für einen der Grundlagen entscheiden.
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2 28.07.2010 16:14
- Schland
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Bitte um Kommentare dazu ![]()
Die 20 Minuten Bearbeitungszeit wurde leider um ein vielfaches überschritten...
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3 28.07.2010 16:27
- janski
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Hi Schland,
hab das gleiche auch vorhin handschriftlich gemacht. Sah genauso aus. Liegt wohl daran, dass wir uns beide an dem VID-Material orientiert haben.
Musst natürlich eigentlich noch sagen, dass die Konstruktions-, Produktbeobachtungs- und Instruktionspflicht laut Sachverhalt nicht verletzt wurden. Aber das ist denke ich klar.
Ich war nach 20 Minuten auch erst mit den vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen fertig. Wie man das schaffen soll ist mir absolut unklar. Vor allem das Aufschreiben der Bedeutung der VSPs zieht Zeit. Vielleicht sollte man in der Klausur versuchen auch noch mehr Abkürzungen einzubauen. Also immer wenn man was schreibt, was später auf jedenfall nochmals gebraucht wird ne Klammer mit Abk. hinter:
K.pfl.
F.pfl.
AG = Anspruchsgrundlage
SV = Sachverhalt
SG = Schmerzensgeld
SE = Schadensersatz
So könnte man denke ich n bissl Zeit sparen.
Wisst ihr ob das in der extremen Form auch erlaubt ist?
Beitrag geändert von janski (28.07.2010 16:29)
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4 28.07.2010 16:29
- Flint
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Du hättest noch sagen können, dass es sich nicht um einen Ausreißer handelt.
Sonst ist es ziemlich perfekt!
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5 28.07.2010 16:41
- Schland
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
janski schrieb:
Musst natürlich eigentlich noch sagen, dass die Konstruktions-, Produktbeobachtungs- und Instruktionspflicht laut Sachverhalt nicht verletzt wurden. Aber das ist denke ich klar.
Muss man das wirklich erwähnen? Ich versuche gerade so viel wie möglich wegzustreichen um Zeit zu sparen.
Beitrag geändert von Schland (28.07.2010 16:42)
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6 28.07.2010 16:43
- Schland
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Die Aufgabe 2 in der Klausur WS 07 ist übrigens 100% identisch von der Prüfung und vom Ergebnis her oder?
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7 28.07.2010 17:04
- janski
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Die Altklausuraufgabe müsste die gleiche lösung haben. Seh keinen Unterschied.
Ich würde schon schreiben, dass ne Pflicht nicht verletzt wurde .
Konstruktionspflicht, also
Vermeidung von unnötig gefährlichen Materialien, unzulänglicher Dimensionierung von Bauteilen und gefährlicher Bauweise, wurde laut SA nicht verletzt.
Das reicht ja schon.
Ich hab auch mal ne Frage:
Thema Akkreditierung und Zertifizierung:
Beschreiben sie die Bestandteile des Systems und deren Funktionen.
Die Frage kam bei BEIDEN Altklausuren die im Umlauf sind genau so dran.
Was würdet ihr da schreiben?
Beitrag geändert von janski (28.07.2010 17:05)
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8 28.07.2010 17:07
- Schland
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Ja denke du hast recht, werde ich auch hinzufügen, die Zeit reicht ja locker aus :-D
Hat einer von euch schon die anderen Aufgaben in der Altklausur von WS07 gelöst? Wenn ja, könnt ihr die hier posten, damit wir sie diskutieren können? Aber jeweils ein Thread per Aufgabe, ansonsten verliert man schnell den Durchblick ![]()
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9 28.07.2010 19:40
- super61
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
mmmmmmh Akkr./Zert.
system um die warenverkehrsfreiheit im europäischen binnenmarkt zu gewährleisten, mindestharmonisierung, eg richtlinien in nationale gesetze umgesetzt und durch normen ergänzt (nichtstaatlich), gegenseitige anerkennung, konformitätsbewertungsverfahren im geregelten bereich im rahmen des modularen konzepts, akkreditierte zertifizierer schließen mit unternehmen die module ab und am ende vergibt der hersteller selbst oder der akkr zert. die konformitätserklärung, welche mir gestattet das CE kennzeichen an die ware zu kleben
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10 28.07.2010 19:53
- max8473
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Noch mal zu ganz oben: Sollte nicht in den Obersatz bei der Prüfung auf § 823 BGB auch noch § 253 II BGB erwähnt werden? Sonst steht im Obersatz, dass du einen Anspruch auf SE aus § 823 prüfst und im Ergebnis der Prüfung steht, dass SE nach § 253 II zusteht. Analog dann in der Prüfung nach ProdHG mit §1 und §8 II S.2.
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11 28.07.2010 20:02
- Schland
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
max8473 schrieb:
Noch mal zu ganz oben: Sollte nicht in den Obersatz bei der Prüfung auf § 823 BGB auch noch § 253 II BGB erwähnt werden? Sonst steht im Obersatz, dass du einen Anspruch auf SE aus § 823 prüfst und im Ergebnis der Prüfung steht, dass SE nach § 253 II zusteht. Analog dann in der Prüfung nach ProdHG mit §1 und §8 II S.2.
Ja ich denke, da hast du recht. Ich würde es aber nur im Ergebnissatz schreiben. Also zum Beispiel: Anspruch auf SE aus § 823 I BGB i.V.m. § 253 II BGB.
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12 28.07.2010 20:09
- blight
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Die Rechtsfolge würde ich auch nur im Ergebnissatz schreiben.
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13 28.07.2010 20:15
- max8473
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
OK, habt mich überzeugt ![]()
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14 28.07.2010 20:55
- blight
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Ich bin grad noch dabei ein wenig an Text zu kürzen. Würdet ihr bei der deliktischen Anspruchsprüfung bzgl. Rechtswidrigkeit schreiben: "Die Rechtsgutverletzung müsste rechtswidrig sein. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert." ? Kann man auch einfach nur den 2ten Satz hinschreiben ?
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15 28.07.2010 21:15
- tillity
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Würde einfach schreiben: Die weitere Voraussetzung Rechtswidrigkeit ist indiziert. (so stehts auch in dem Beispiel aus dem VID-Bereich)
Andere Frage: Wie ist es, wenn in einem Fall der Anspruch nicht gegen einen Hersteller gerichtet ist sondern gegen z.B. "Reinen Vertrieb", muss man dann den §823 I BGB gar nicht prüfen bzw. wo bricht man ab??
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16 28.07.2010 21:22
- blight
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Beim reinen Vertrieb wirds ja meist beim Bestehen der jeweiligen VSP, bzw. bei der Reichweite scheitern. Aber ich denke mal, dass sie die Anspruchsreihenfolge sinnvoll stellen, d.h. wenn du erst Ansprüche gegen den Vertrieb prüfen sollst und danach dann gegen den Hersteller, dann hast du ja allgemein schon die VSPen beim Vertrieb geprüft. Sprich du brauchst die VSPen bei der anschließenden K gegen H Prüfung nicht noch einmal behandeln. So würd ich es zumindest machen ![]()
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17 28.07.2010 21:30
- tillity
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Finde nur den einen Satz aus der Lösungsskizze der Übung etwas mißverständlich:
" Verletzer muss zum Kreis der von der Produzentenhaftung Betroffenen gehören; Herstellerbegriff -> hier H = (End)Hersteller unzweifelhaft."
Dieser "Kreis" umfasst also auch den reinen Vertrieb?!
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18 28.07.2010 21:47
- janski
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Aehm der reine Vertrieb war im VSP Schaubild vom Synatzschke doch immer ganz links angesiedelt. Er hat auf nem niedrigen Niveau noch Organisationpflichten, Produktbeobachtungspflichten und ggf. auch noch Instruktionspflichten. So hab ich mir das aufgeschrieben. Wie ich dann im konkreten Fall vorgehen würde, weiss ich auch nicht ![]()
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19 28.07.2010 22:01
- blight
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Reicht eigentlich §1 ProdHaftG als Anspruchsgrundlage, oder muss es §1 I,S.1 ProdHaftG sein ? In der Expander-Falllösung ist es z.B. Letzteres.
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20 28.07.2010 22:03
- tillity
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
habs gerade mit jdm. geklärt...der Herstellerbegriff spielt beim §823 I BGB für uns doch keine Rolle...beim reinen Vertrieb fallen einfach nur die Konstruktions und Fabrikationspflicht weg...
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21 28.07.2010 22:09
- Kay
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
janski schrieb:
Vielleicht sollte man in der Klausur versuchen auch noch mehr Abkürzungen einzubauen. Also immer wenn man was schreibt, was später auf jedenfall nochmals gebraucht wird ne Klammer mit Abk. hinter:
K.pfl.
F.pfl.
AG = Anspruchsgrundlage
SV = Sachverhalt
SG = Schmerzensgeld
SE = Schadensersatz
So könnte man denke ich n bissl Zeit sparen.
Wisst ihr ob das in der extremen Form auch erlaubt ist?
Solange alle Abkürzungen vor der ersten Verwendung erklärt werden, ist das erlaubt und sogar sehr empfehlenswert. So in der Art:
"Die Konstruktionspflicht (K.pfl.) ist ...."
Hat mir damals in der Klausur wertvolle Minuten gebracht. Ich würde ansonsten jedem empfehlen, gängige Prüfungssätze gedanklich vorbereitet einzuprägen, wie es hier ja auch schon einige machen. Spart nochmal enorm viel Zeit in der Klausur, wenn man nicht erst bei jedem Satz lange grübeln muss, wie man das jetzt am besten (und kürzesten) formuliert.
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22 28.07.2010 22:20
- blight
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Achja zu den Abkürzungen, sind gängige Abkürzungen wie "z.B., i.S.d.,i.V.m., s.o., allg." erlaubt, oder muss ich diese auch erst "definieren".
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23 28.07.2010 22:46
- max8473
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Re: Probeklausur aus der Übung 2010 - Mein Lösungsvorschlag
Achja zu den Abkürzungen, sind gängige Abkürzungen wie "z.B., i.S.d.,i.V.m., s.o., allg." erlaubt, oder muss ich diese auch erst "definieren".
Das sind doch Standard-Abkürzungen. Ich denke nicht, dass wir die definieren müssen.
beim reinen Vertrieb fallen einfach nur die Konstruktions und Fabrikationspflicht weg...
Du hast die aktive Produktbeobachtungspflicht vergesen. Den Vertriebshändler trifft nur die passive Beobachtungspflicht.
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